Einschneidende Änderungen für Vermieter von Gewerberäumen durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
Durch Art. 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 ist für Vermieter auch von Gewerberäumen das Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses als Folge von Zahlungsrückständen zeitweise außer Kraft gesetzt worden.
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