Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz
Der Gesetzgeber hat die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages durch das jüngst erlassene COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27.03.2020 bis zum 30.09.2020 erheblich begrenzt.
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Der Gesetzgeber hat die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages durch das jüngst erlassene COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27.03.2020 bis zum 30.09.2020 erheblich begrenzt.
weiterlesenNachdem in den letzten Wochen – ausgelöst durch eine E-Mail der Arbeitsagentur – Unsicherheit darüber bestand, ob Mitarbeiter von Krankenhäusern und sonstigen Leistungserbringern im Gesundheitswesen Kurzarbeitergeld erhalten können, hat die Bundesagentur für Arbeit unter dem 07.05.2020 eine Weisung dazu veröffentlicht, die verschiedene Sachverhalte unterscheidet und wichtige Klarstellungen vornimmt.
weiterlesenArbeitgeber haben einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Mitarbeiter, die derzeit zur Betreuung ihrer Kinder zwingend zuhause bleiben müssen.
weiterlesenMit Wirkung ab dem 01.05.2020 sollen folgende Änderungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld gelten:
weiterlesenBei den Zahnärzten sorgt deutschlandweit ein Schreiben der KZV Niedersachsen vom 27.03.2020 für Aufregung. In diesem weist die KZVN auf Bitten des Ministeriums auf die Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 hin, wonach nur medizinisch dringend notwendige Behandlungen zulässig seien.
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