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Mitarbeiter: Dr. Monika Schmidt
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37 Beiträge gefunden

  • Mutterschutzlohn und variable Vergütung

    Kommt es zur Anordnung eines ärztlichen Beschäftigungsverbots (außerhalb der Mutterschutzfristen) wird an Stelle der üblichen Vergütung der sog. Mutterschutzlohn ausgezahlt. Dieser ermittelt sich nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft (§ 18 Mutterschutzgesetz). Der Referenzzeitraum kann nach der Rechtsprechung bei stark schwankender Vergütung während eines Kalenderjahres auf bis zu 12 Monate ausgedehnt werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die betroffene Mitarbeiterin wirtschaftlich abgesichert ist und eine Kompensation auch für variable Vergütungsbestandteile (z. B. Provisionen oder Umsatzbeteiligung) erhält, die sie wegen des Beschäftigungsverbots nicht erzielen kann.

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  • Sind Geschäftsführer einer GmbH oder UG sozialversicherungspflichtig?

    Unterschieden werden muss zwischen Fremdgeschäftsführern ohne Beteiligung an der Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführern: Fremdgeschäftsführer sind grundsätzlich abhängig beschäftigt und damit in allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) versicherungspflichtig.

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  • Keine Kündigung durch Verwaltungsakt

    Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Dezember 2022 entschieden, dass die Krankenkassen den Versorgungsvertrag eines Krankenhauses nicht durch Verwaltungsakt kündigen können (Aktenzeichen B 1 KR 37/21 R). Die […]

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  • Vertragsstrafe im Arbeitsverhältnis mit Weiterbildungsassistentin

    Eine Gemeinschaftspraxis schloss zum 01.02.2016 einen Arbeitsvertrag mit einer ärztlichen Weiterbildungsassistentin, der mit Wirkung vom 01.01.2017 auf ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) übertragen wurde. Vorgesehen war zunächst eine 5-monatige Probezeit mit […]

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  • Arbeitszeiterfassung – Was ist zu tun?

    Wirft man einen Blick in das geltende Arbeitszeitgesetz, dann ergibt sich daraus für Arbeitgeber*innen nur die Pflicht, die „über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit“ der Arbeitnehmer*innen aufzuzeichnen. Die reguläre Arbeitszeit ist davon nicht erfasst.

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