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Mitarbeiter: Dr. Monika Schmidt
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News

37 Beiträge gefunden

  • Befristung von Arbeitsverträgen mit Führungskräften

    Arbeitsverträge werden in der Regel unbefristet abgeschlossen; befristete Arbeitsverträge sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Ausnahme.

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  • Karenzentschädigung auch für Restricted Stock Units (RSU)?

    Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann nur wirksam vereinbart werden, wenn der/die Arbeitgeber*in an den/die Arbeitnehmer*in eine Kompensation zahlt, die mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen umfasst.

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  • Freistellung ungeimpfter Pflegekräfte

    § 20a IfSG schreibt vor, dass u.a. Mitarbeitende im Pflegebereich seit dem 15.03.2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen müssen, um tätig zu sein. Die Regelung ordnet allerdings nicht unmittelbar ein Beschäftigungsverbot an, sondern verpflichtet den Arbeitgebenden lediglich dazu, Arbeitskräfte ohne solchen Nachweis an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Der Betreiber eines Seniorenheims in Hessen hatte § 20a IfSG zum Anlass genommen, zwei dort tätige Mitarbeitende ab dem 16.03.2022 freizustellen.

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  • Wann können Geschäftsführer:innen Klage beim Arbeitsgericht erheben?

    Arbeitsgerichte sind für Klagen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden zuständig. Ein/eine Geschäftsführer:in ist zur Vertretung einer GmbH bestellt und im Handelsregister eingetragen. Solange der/die Geschäftsführer:in nicht abberufen ist, kann bereits aus prozessualen Gründen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG) keine Klage gegen die GmbH beim Arbeitsgericht erhoben werden. Zuständig wären vielmehr die Zivilgerichte. Diese prozessuale „Hürde“ besteht jedoch nicht mehr nach Abberufung aus dem Amt.

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  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit angestellter Ärztin

    In Anstellungsverträgen von Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen wird häufig geregelt, dass es diesen untersagt ist, bis zu zwei Jahre nach Beendigung des Anstellungsvertrages in einem Umkreis von z.B. drei Kilometern eine eigene Praxis zu eröffnen. Dabei handelt es sich um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das bestimmte, gesetzlich geregelte Bedingungen erfüllen muss, um überhaupt wirksam zu sein.

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