Ist ein Planungsbereich aufgrund festgestellter Überversorgung für weitere Zulassungen gesperrt, besteht dennoch die Möglichkeit, die vertragsärztliche Tätigkeit im Rahmen eines Jobsharings gemeinsam auszuüben. Jobsharing kann dabei sowohl zur Entlastung des Praxisinhabers als auch zur Vorbereitung einer späteren Praxisnachfolge genutzt werden.
Was bedeutet Jobsharing?
Beim Jobsharing wird zwischen zwei Varianten unterschieden: Der Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft und der Jobsharing-Anstellung. Bei der Berufsausübungsgemeinschaft erhält der hinzukommende Arzt eine an die Zulassung des bereits zugelassenen Vertragsarztes gebundene Zulassung. Bei der Jobsharing-Anstellung kann der Vertragsarzt einen weiteren Arzt beschäftigen, ohne dass hierfür ein zusätzlicher, eigenständiger Angestelltensitz geschaffen werden muss.
Im Vordergrund steht häufig die Entlastung des Praxisinhabers. Die Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft kann zudem als Einarbeitungs- und Übergangsphase für eine spätere Praxisübernahme dienen. Ein potenzieller Nachfolger kann frühzeitig in die Praxis eingebunden und die spätere Zusammenarbeit erprobt werden.
Welche Voraussetzungen und Grenzen gelten?
Jobsharing bedarf der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Eine wesentliche Voraussetzung ist die Fachgleichheit der beteiligten Ärzte. Zudem ist für die Dauer des Jobsharings eine Leistungsbegrenzung einzuhalten. Die konkrete Obergrenze wird im jeweiligen Genehmigungsverfahren festgelegt und richtet sich nach dem bisherigen Leistungsumfang der Praxis sowie den jeweils geltenden gesetzlichen und vertragsärztlichen Vorgaben.
Jobsharing führt damit weder zu einer beliebigen Erweiterung des Praxisumfangs noch automatisch zu einem eigenen, unbeschränkten Vertragsarztsitz für den hinzukommenden Arzt. Die Leistungsbegrenzung ist bei der wirtschaftlichen und rechtlichen Planung der Zusammenarbeit daher von zentraler Bedeutung.
Wann ist Jobsharing sinnvoll?
Jobsharing kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn ein Vertragsarzt seine Tätigkeit schrittweise reduzieren oder sich im Praxisalltag entlasten möchte. Ebenso kann es eine geeignete Übergangslösung für eine geplante Praxisnachfolge sein. Der potenzielle Nachfolger kann frühzeitig eingebunden werden und die Praxisstrukturen, Abläufe und den Patientenstamm kennenlernen. Gleichzeitig lässt sich die spätere Zusammenarbeit bereits vor einer endgültigen Praxisübernahme erproben.
Weitere Vorteile im Hinblick auf Praxisnachfolge und Zulassung
Jobsharing kann auch im Hinblick auf eine spätere Praxisnachfolge oder eine Entsperrung des Planungsbereichs Vorteile bieten. Bei der Auswahl eines Nachfolgers ist die bisherige gemeinschaftliche Berufsausübung eines Jobsharing-Partners nach § 101 Abs. 3 Satz 4 SGB V gesetzlich zu berücksichtigen, wenn sie mindestens fünf Jahre gedauert hat. Das begründet jedoch keinen automatischen Vorrang: Die Auswahlentscheidung nach § 103 Abs. 4 SGB V bleibt eine Ermessensentscheidung, in der weitere gesetzliche und versorgungsbezogene Kriterien abzuwägen sind. Eine kürzere Dauer kann im Einzelfall im Rahmen dieser Ermessensentscheidung Bedeutung erlangen, ersetzt die gesetzliche Fünfjahresregel aber nicht.
Nach zehn Jahren kann eine Jobsharing-Zulassung in eine Zulassung ohne die jobsharingbedingte Leistungsbegrenzung überführt werden (§ 101 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Von einer „geschenkten“ Zulassung sollte daher nicht gesprochen werden: Die Rechtsfolge knüpft an die gesetzlich geregelte langjährige gemeinsame Tätigkeit und die weiteren Voraussetzungen an und bedarf regelmäßig einer formellen Entscheidung der Zulassungsgremien.
Wird ein bislang gesperrter Planungsbereich teilweise entsperrt, können bestehende Jobsharing-Verhältnisse zudem vorrangig berücksichtigt werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass das Jobsharing-Verhältnis bereits im Zeitpunkt des Beschlusses des Landesausschusses über die Teilentsperrung wirksam begründet war. Dann können die Jobsharing- und Leistungsbeschränkungen im Umfang der Teilentsperrung vor einer Neuzulassung entfallen; bei mehreren Jobsharing-Ärzten ist grundsätzlich die Dauer der gemeinsamen Berufsausübung maßgeblich. Ein nach der Teilentsperrung neu begründetes Jobsharing-Verhältnis vermittelt dagegen keinen automatischen Anspruch auf eine unbeschränkte Zulassung.
Wie wir unterstützen
Jobsharing ist nicht nur eine Frage der Zulassung, sondern sollte von Beginn an in die weitere Entwicklung der Praxis eingebettet werden. Wir begleiten Sie daher ganzheitlich bei der Planung und Umsetzung Ihres Jobsharing-Modells, von der Prüfung der individuellen Voraussetzungen und der Auswahl der passenden Gestaltungsvariante über das Verfahren vor dem Zulassungsausschuss bis hin zur Vertragsgestaltung. Dabei berücksichtigen wir sowohl die Auswirkungen der Leistungsbegrenzung als auch die Perspektive einer späteren Zusammenarbeit oder Praxisnachfolge.
Rechtsanwältin Lea Baron