Fortbildungspunkte 2 BewertunggemäßBZÄK/DGZMK Der berufliche Weg in der Zahnmedizin ist geprägt von zwei entscheidenden Meilensteinen: dem Aufbau einer eigenen Praxis und der späteren Übergabe an eine neue Generation. Wer über […]
Rechtsanwälte
M&P Dr. Matzen & Partner mbB
Als Hamburger Wirtschaftskanzlei mit nationaler und internationaler Ausrichtung ist M&P Dr. Matzen & Partner auf die Begleitung komplexer wirtschaftsrechtlicher Sachverhalte spezialisiert. Unsere Schwerpunkte liegen in der Beratung von Unternehmenstransaktionen und Unternehmensnachfolgen, im Bereich des Gesundheitsrechts sowie in der Beratung von Unternehmern oder Unternehmen in wirtschaftlichen Schieflagen.
Kurze Kommunikationswege, betriebswirtschaftliches Denken und praktisch verwertbare rechtliche Lösungen bilden unseren Beratungsansatz.
Das M&P-Team besteht aus Rechtsanwälten und Fachanwälten, die in den genannten Schwerpunktbereichen auf langjährige Erfahrungen in der strategischen Begleitung von Unternehmen und Unternehmern zurückgreifen können.
M&P arbeitet eng mit spezialisierten Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Unternehmensberatern, Banken und Family Offices zusammen, um in komplexen Strukturen national wie international den Mandanten eine ganzheitliche wirtschaftsrechtliche Beratung zu gewährleisten.

Weitere Kompetenzen
Aktuelle News
- Aus der medizinrechtlichen Praxis: Jobsharing – Gestaltung und praktische Vorteile für Vertragsärztinnen und VertragsärzteIst ein Planungsbereich aufgrund festgestellter Überversorgung für weitere Zulassungen gesperrt, besteht dennoch die Möglichkeit, die vertragsärztliche Tätigkeit im Rahmen eines Jobsharings gemeinsam auszuüben. Jobsharing kann dabei sowohl zur Entlastung des Praxisinhabers als auch zur Vorbereitung einer späteren Praxisnachfolge genutzt werden. Was bedeutet Jobsharing? Beim Jobsharing wird zwischen zwei Varianten unterschieden:… Weiterlesen: Aus der medizinrechtlichen Praxis: Jobsharing – Gestaltung und praktische Vorteile für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
- Keine stationäre Aufnahme bei nur kurzzeitiger Reanimation des Patienten im KrankenhausUrteil des Bundessozialgerichts vom 20.08.2026 – B 1 KR 34/24 R Sachverhalt: Der Versicherte der beklagten Krankenkasse wurde nach Eintreffen des wegen massiver Atemnot gerufenen Rettungsdienstes um 21:00 Uhr zunächst kardiopulmonal reanimiert und intubiert, mit einem Vasopressor und einer Lysetherapie behandelt und sodann in das Krankenhaus der Klägerin eingeliefert, wo… Weiterlesen: Keine stationäre Aufnahme bei nur kurzzeitiger Reanimation des Patienten im Krankenhaus
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