Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.08.2026 – B 1 KR 34/24 R
Sachverhalt: Der Versicherte der beklagten Krankenkasse wurde nach Eintreffen des wegen massiver Atemnot gerufenen Rettungsdienstes um 21:00 Uhr zunächst kardiopulmonal reanimiert und intubiert, mit einem Vasopressor und einer Lysetherapie behandelt und sodann in das Krankenhaus der Klägerin eingeliefert, wo er um 22:18 Uhr eintraf. Dort wurde er unter laufender Reanimation auf die Intensivstation verbracht, wo er um 22:28 Uhr eintraf und um 22:34 Uhr verstarb. Auf der Intensivstation war die Reanimation fortgeführt, eine Elektrokardiographie, eine Blutgasanalyse sowie eine Echokardiographie durchgeführt worden. Die hierfür berechneten € 1.382,28 Euro zahlte die Beklagte nicht und begründete dies damit, dass keine stationäre Behandlung stattgefunden habe.
Das Sozialgericht hatte die Beklagte zur Zahlung des abgerechneten Betrags nebst Zinsen verurteilt. Das Landessozialgericht hatte die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es sei jedenfalls eine konkludente Aufnahme erfolgt.
Entscheidung: Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat die vorinstanzlichen Urteile mit seinem Urteil vom 20.08.2026 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Versicherte sei im Krankenhaus der Klägerin nicht stationär behandelt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass der Versicherte unmittelbar nach seiner Einlieferung in das Krankenhaus auf die dortige Intensivstation verbracht und dort die bereits ambulant eingeleiteten Maßnahmen der Reanimation fortgesetzt wurden. Aus den Feststellungen des Landessozialgerichts ergebe sich keine ausreichend belastbare Tatsachengrundlage für einen Behandlungsplan. Eine konkludente Aufnahme erfolgte hier auch nicht durch einen intensiven Einsatz der krankenhausspezifischen Mittel.
Praxistipp: Mit seinem Urteil vom 20.08.2026 und drei taggleichen Parallelentscheidungen hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass mit der nur kurzzeitigen Behandlung eines Versicherten auf der Intensivstation oder etwa in der Notaufnahme oder dem Schockraum keine stationäre Aufnahme verbunden sei und diese mithin auch nicht als solche abgerechnet werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Krankenhaus lediglich die bereits vom Rettungsdienst ambulant begonnene Behandlung fortgesetzt wird und keine Übernachtung des Versicherten mit weiterem Behandlungsplan zum Einsatz intensiver Krankenhausmittel konkret vorgesehen ist.