Wann können Geschäftsführer:innen Klage beim Arbeitsgericht erheben?
Arbeitsgerichte sind für Klagen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden zuständig. Ein/eine Geschäftsführer:in ist zur Vertretung einer GmbH bestellt und im Handelsregister eingetragen. Solange der/die Geschäftsführer:in nicht abberufen ist, kann bereits aus prozessualen Gründen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG) keine Klage gegen die GmbH beim Arbeitsgericht erhoben werden. Zuständig wären vielmehr die Zivilgerichte. Diese prozessuale „Hürde“ besteht jedoch nicht mehr nach Abberufung aus dem Amt.
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