Formfehler im Vertragsarztrecht – ein teures Risiko

Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts macht deutlich, dass Formfehler bei der vertragsärztlichen Leistungserbringung erhebliche finanzielle Konsequenzen haben können – unabhängig davon, ob die erbrachten Leistungen medizinisch indiziert waren. Wir geben nachfolgend einen Überblick über die wichtigsten Formfehler, auf die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte unbedingt achten sollten.

Urteil des BSG vom 27.08.2025 – B 6 KA 9/24 R

Ein niedergelassener Facharzt verwendete über 14 aufeinanderfolgende Quartale (1/2015 bis 2/2018) einen Faksimilestempel, um Sprechstundenbedarfsverordnungen zu unterzeichnen. Alle Verordnungen waren medizinisch indiziert. Dennoch setzte die Prüfungsstelle auf Antrag der Krankenkasse einen Regress von knapp 487.000 Euro fest. Das BSG hat diesen Regress vollumfänglich bestätigt. Der Grund: Die eigenhändig persönliche Unterschrift des Arztes ist keine bloße Formalität. Sie ist gesetzlich vorgeschriebene Wirksamkeitsvoraussetzung einer jeden Verordnung. Ein Faksimilestempel ersetzt die eigenhändige Unterschrift nicht.

Rechtsgrundlage für den Regress ist § 48 Abs. 1 BMVÄ i.V.m. der landesrechtlichen Prüfvereinbarung. Das BSG wendet dabei einen normativen Schadensbegriff an: Es kommt nicht darauf an, ob bei ordnungsgemäßem Verhalten dieselben Kosten entstanden wären. Der Schaden liegt normativ darin, dass die Krankenkasse Leistungskosten auf der Grundlage formell ungültiger Verordnungen getragen hat. Der Einwand fehlender Kausalität greift nicht – medizinische Indikation ist für den sonstigen Schaden schlicht irrelevant.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das Urteil ist kein Einzelfall. Es steht für eine gefestigte Rechtsprechungslinie des BSG, die Formfehler bei der vertragsärztlichen Leistungserbringung konsequent sanktioniert. Deshalb ist es wichtig, dass Formvorschriften konsequent beachtet werden, insbesondere aber nicht abschließend die Folgenden:

Die 5 wichtigsten Formfehler, die Sie unbedingt vermeiden sollten:

  1. Verstöße gegen Signaturanforderungen bei Papier- und elektronischen Verordnungen

Jede Verordnung auf Papier muss vom Arzt persönlich und eigenhändig unterzeichnet werden (§ 15 Abs. 1 SGB V, § 32 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV, § 35 Abs. 2 BMVÄ, § 2 Abs. 1 Nr. 10 AMVV). Stempel – gleich welcher Art – genügen diesen Anforderungen nicht (s. BSG-Urteil).

In der zunehmend digitalen Praxis gilt Entsprechendes für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) beim E-Rezept durch PIN-Eingabe: Die PIN ist höchstpersönlich und darf nicht an Praxismitarbeiter weitergegeben werden, damit diese im Namen des Arztes signieren. Auch dies wäre eine Verletzung des Gebots der persönlichen Leistungserbringung – mit denselben Regressfolgen und einem potentiellen Strafverfahren als Konsequenz.

Im Vertragsarztrecht gilt der besonders strenge Grundsatz: was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht erbracht. Fehlt die Dokumentation einer abgerechneten Leistung, ist die Abrechnung nicht nur sachlich-rechnerisch berichtigungsfähig (§ 106a SGB V) – bei gezielten Prüfungen kann darüber hinaus ein sonstiger Schaden geltend gemacht werden, wenn die fehlende Dokumentation den Nachweis ordnungsgemäßer Leistungserbringung ausschließt.

Die vertragsärztliche Tätigkeit durch Leistungserbringer setzt in allen Konstellationen eine vorherige schriftliche Genehmigung voraus. Dies gilt nicht nur für z. B. zugelassene und angestellte Ärzte, Weiterbildungsassistenten, Entlastungsassistenten und ärztliche Vertretungen, sondern auch für Leistungserbringer wie Medizinische Versorgungszentren und Berufsausübungsgemeinschaften.

Das Tätigwerden ohne die erforderliche Genehmigung stellt einen Verstoß gegen die vertragsärztlichen Vorschriften dar. In diesen Fällen sind die erbrachten Leistungen nicht abrechnungsfähig und bei bereits abgerechneten Leistungen kann es zu Regressforderungen kommen. Die Genehmigung muss zwingend vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen und sollte deshalb rechtzeitig beantragt werden.

Zahlreiche Leistungen des GKV-Leistungskatalogs dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch die KV erbracht und abgerechnet werden. Wer ohne Genehmigung abrechnet, handelt ohne Berechtigung. Die Leistungspositionen sind durch sachlich-rechnerische Berichtigung vollständig zu streichen; zusätzlich kommt ein sonstiger Schaden in Betracht.

Besondere Aufmerksamkeit ist bei Praxisübernahmen geboten: Genehmigungen gehen nicht automatisch auf den Nachfolger über, sondern müssen neu beantragt werden.

Genehmigungen für genehmigungspflichtige Leistungen sind nicht nur personenbezogen, sondern auch standortbezogen erteilt. Sie gelten damit grundsätzlich nur für den Standort, für den sie beantragt und erteilt wurden.

Wer eine genehmigungspflichtige Leistung nicht nur an seinem Hauptpraxissitz, sondern auch an einem Zweigpraxisstandort erbringen und abrechnen möchte, muss hierfür eine gesonderte Genehmigung für diesen Standort beantragen. Die am Hauptsitz erteilte Genehmigung erstreckt sich nicht automatisch auf weitere Betriebsstätten.