Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 (I ZB 47/25, NJW 2026, 450) eine praxisrelevante Frage des Zwangsvollstreckungsrechts entschieden: Kann neben dem formell bestellten Geschäftsführer auch eine Person zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet werden, die tatsächlich die Geschäfte einer GmbH führt, ohne formell zum Geschäftsführer bestellt zu sein?
Der BGH bejaht dies und stärkt damit die Effektivität der Zwangsvollstreckung.
Sachverhalt
Die Gläubiger betrieben gegen eine GmbH die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil und einem Kostenfestsetzungsbeschluss aus dem Jahr 2021. Nachdem ein Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft ergangen war, wurde die im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen.
Die Geschäftsführerin erschien zwar zum Termin, erklärte jedoch im Wesentlichen, keine Angaben zum Vermögen der Gesellschaft machen zu können. Sie verfüge über keinerlei Kenntnisse der geschäftlichen Tätigkeit und habe auch keine Geschäftsunterlagen erhalten. Für Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH verwies sie auf den früheren Geschäftsführer und heutigen Alleingesellschafter.
Daraufhin beantragten die Gläubiger, den früheren Geschäftsführer zur Abgabe der Vermögensauskunft zu verpflichten, da dieser tatsächlich weiterhin die Geschäfte der Gesellschaft führe.
Entscheidung des BGH
Der BGH stellt zunächst klar, dass grundsätzlich der aktuelle gesetzliche Vertreter der juristischen Person zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet ist (§ 802c ZPO, § 35 GmbHG).
Eine Verpflichtung eines früheren Geschäftsführers kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn die Berufung auf die Beendigung der Organstellung rechtsmissbräuchlich ist.
Im entschiedenen Fall war der frühere Geschäftsführer jedoch bereits mehrere Jahre vor Entstehung der Vollstreckungstitel abberufen worden. Eine Verpflichtung allein aufgrund seiner früheren Organstellung kam daher nicht in Betracht.
Der BGH führt jedoch einen neuen Ansatz für das Zwangsvollstreckungsrecht ein: Auch ein faktischer Geschäftsführer kann zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet sein.
Eine solche faktische Geschäftsführung liegt vor, wenn eine Person die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich maßgeblich bestimmt und durch eigenes Auftreten im Außenverhältnis die Tätigkeit der Gesellschaft prägt. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Bedeutung für die Praxis
Mit der Entscheidung überträgt der BGH die aus dem Insolvenz- und Strafrecht bekannte Figur des faktischen Geschäftsführers erstmals ausdrücklich auf das Zwangsvollstreckungsrecht.
Damit soll verhindert werden, dass die Vermögensauskunft durch den Einsatz eines informationslosen „Strohgeschäftsführers“ faktisch leerläuft. Gläubiger müssen sich in solchen Fällen auch nicht auf Drittauskünfte nach § 802l ZPO verweisen lassen, da die Vermögensauskunft das umfassendere Aufklärungsinstrument darstellt.
Für die Praxis bedeutet dies:
Fazit
Der Beschluss stärkt die Effektivität der Zwangsvollstreckung und verhindert Umgehungsmöglichkeiten durch formale Organstrukturen. Gleichzeitig wird die Figur des faktischen Geschäftsführers weiter gefestigt und nun auch im Zwangsvollstreckungsrecht relevant.