Reform der gerichtlichen Zuständigkeiten ab dem 1. Januar 2026


Was sich für Ärzte, Zahnärzte und andere Leistungserbringer ändert und was nicht

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für medizinische Leistungserbringer eine wesentliche Neuerung im gerichtlichen Zuständigkeitssystem: Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, insbesondere Arzthaftungs- und Honorarklagen, sind gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG n.F. künftig streitwertunabhängig ausschließlich vor den Landgerichten zu führen.

Während bislang maßgeblich war, ob der Streitwert über 5.000 Euro liegt, entfällt diese Differenzierung für Heilbehandlungsstreitigkeiten vollständig. Auch Honorarklagen nach der GOÄ oder GOZ mit geringem Rechnungsbetrag müssen ab 2026 beim Landgericht eingereicht werden.

Was bedeutet das für Leistungserbringer?

Die Verfahren werden künftig konsequent vor spezialisierten Kammern beim Landgericht geführt. Hintergrund ist die gesetzgeberische Zielsetzung, medizinrechtliche Streitigkeiten stärker zu bündeln und durch spezialisierte Spruchkörper qualitativ einheitlicher und effizienter zu entscheiden. Klagen, die noch vor dem 1. Januar 2026 beim Amtsgericht eingereicht werden, verbleiben dort und werden regulär zu Ende geführt. Es erfolgt keine rückwirkende Verweisung.

Mit der Konzentration auf die Landgerichte geht zugleich die zwingende anwaltliche Vertretung vor Gericht einher. Dies gilt auch für niedrige Streitwerte. Eine eigenständige Prozessführung ist dort nicht möglich.

Zu beachten ist, dass die Reform insbesondere die gerichtliche Zuständigkeit betrifft und zu keiner Änderung des materiellen Haftungsrechts führt. Unverändert bleiben also die Regelungen der §§ 630a ff. BGB zum Behandlungsvertrag, die Grundsätze zur Beweislastverteilung, die ärztlichen Dokumentations- und Aufklärungspflichten sowie die höchstrichterlichen Maßstäbe zur Bemessung von Schmerzensgeld.

Unsere Empfehlung

Auch wenn sich materiellrechtlich nichts ändert, steigt das prozessuale Niveau. Die frühzeitige rechtliche Bewertung von Haftungs- oder Honorarkonflikten sowie eine enge Abstimmung mit dem Haftpflichtversicherer gewinnen weiter an Bedeutung.

Gerne beraten wir Sie zu den Auswirkungen der Reform auf Ihre Praxisorganisation und Ihr Risikomanagement.