Die Bundesregierung plant, die über 40 Jahre alte GOÄ noch 2026 grundlegend zu reformieren. Die angekündigte Novellierung soll die privatärztliche Abrechnung modernisieren, rechtssicherer gestalten und an den aktuellen medizinischen Standard anpassen.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen und deren praktische Auswirkungen.
Welche wesentlichen Änderungen sind geplant?
- Abschaffung des bisherigen Steigerungssatzes
Jede ärztliche Leistung erhält künftig einen festen Eurobetrag als Mindestvergütung. Das bisherige Faktorensystem wird grundsätzlich durch ein differenziertes Zuschlagsmodell ersetzt. In ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen (z. B. bei besonderen Patientenkonstellationen wie einem BMI über 40) bleibt eine Abrechnung mit erhöhtem Gebührensatz möglich. Abweichende Honorarvereinbarungen sind weiterhin zulässig.
- Deutliche Reduzierung von Analogabrechnungen
Die neue GOÄ sieht ein vollständig überarbeitetes Leistungsverzeichnis mit über 5.500 Gebührennummern vor (bisher waren es ca. 1.500). Neue Behandlungsmethoden sollen künftig über regelmäßige Aktualisierungen des Gebührenverzeichnisses abgebildet werden. Dies soll Abrechnungsstreitigkeiten mit Kostenträgern spürbar reduzieren.
- Stärkung der sprechenden Medizin
Gesprächs- und Beratungsleistungen sollen nicht mehr automatisch von parallelen Untersuchungsleistungen ausgeschlossen sein und damit künftig abrechnungsfähig werden.
- Standardisierte Rechnungsstellung
Zur Vereinheitlichung der Abrechnung soll ein verbindliches Rechnungsformular als Muster eingeführt werden. Die grundsätzliche Fälligkeit der Vergütung nach Rechnungserteilung bleibt bestehen. Gleichzeitig sollen die formalen Anforderungen, u. a. durch zusätzliche Pflichtangaben (z. B. einer Volltextdiagnose, Geburtsdatum des Patienten oder bei Zuschlagsmerkmalen) steigen. Für Sachkosten wird der Erstattungsnachweis künftig erst ab 100 Euro erforderlich.
- Klare Vertretungsregelungen im Wahlarztbereich
Die GOÄ-Novelle regelt die Vertretung des Wahlarztes erstmals ausdrücklich. Bei einer nicht vorhersehbaren Verhinderung kann sich der Wahlarzt durch einen in der Wahlleistungsvereinbarung benannten, fachgleich qualifizierten Arzt vertreten lassen. Darüber hinaus soll es möglich sein, für bestimmte Leistungen besonders qualifizierte Ärzte („Experten“) zu benennen, die diese Leistungen auch ohne Verhinderung des Wahlarztes erbringen dürfen.
Welche Auswirkungen hat die Novellierung auf die Vergütung?
Nach aktuellen Berechnungen soll das ärztliche Honorar in den kommenden drei Jahren nach Einführung der neuen GOÄ um rund 13,2 % steigen. Die Auswirkungen unterscheiden sich jedoch deutlich zwischen den Fachgruppen. Ärzte mit hohem Gesprächsanteil (z. B. Allgemeinmedizin, Psychotherapie, Geriatrie) profitieren tendenziell stärker als technisch geprägte Fachrichtungen (z. B. Radiologie, Augenheilkunde).
Wie geht es weiter?
Auch wenn das Änderungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, empfiehlt es sich bereits jetzt, bestehende Abrechnungsprozesse, Honorarvereinbarungen und Dokumentationsanforderungen im Hinblick auf die künftigen Vorgaben im Blick zu haben und ggf. auszurichten. Eine frühzeitige Vorbereitung kann helfen, Umstellungsrisiken zu minimieren und Abrechnungspotenziale optimal zu nutzen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Einordnung und der Anpassung Ihrer Abrechnungsstrukturen.
Lea Baron, Rechtsanwältin
Sophie-Leonore Kuhl, Rechtsreferendarin