Neue Entscheidung des BSG in der Nachrangigkeitsdebatte von nicht hauptsächlich ärztlich geführten MVZ gem. § 103 Abs. 4c S. 3 SGB V
Am 25.10.2023 hat das Bundesozialgericht (B 6 KA 26/22 R) entschieden, dass die Nachrangigkeitsregelung von MVZ nach dem Wortlaut nur bei den Nachbesetzungsverfahren für einen Vertragsarztsitz zu berücksichtigen seien, diese Regelung aber mangels Regelungslücke nicht analog bei Verfahren wegen partieller Entsperrung angewendet werden könne.
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