Mit Urteil vom 06.11.2025 (Az. 3 C 17.23) hat das Bundesverwaltungsgericht eine wichtige Klarstellung getroffen: Eine Behinderung – im konkreten Fall eine Sehbeeinträchtigung – steht der Erteilung der Approbation nicht automatisch entgegen.
Der Fall
Ein Bewerber mit Sehbehinderung beantragte die ärztliche Approbation. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es fehle an der gesundheitlichen Eignung.
Im gerichtlichen Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, das dem Bewerber die Eignung für das Fachgebiet „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ bestätigte.
Dennoch blieb die Vorinstanz bei ihrer Auffassung: Die Approbation setze voraus, dass der Bewerber grundsätzlich alle ärztlichen Tätigkeiten ausüben könne.
Wie entschied nun das BVerwG?
Das Bundesverwaltungsgericht widersprach dieser pauschalen Sichtweise deutlich.
Zwar könne es grundsätzlich zulässig sein, die gesundheitliche Eignung zu verneinen, wenn ein Bewerber nur sehr eingeschränkt einsetzbar ist. Für Menschen mit Behinderung gelten jedoch strengere Maßstäbe aufgrund des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots.
Eine Ablehnung ist danach nur gerechtfertigt, wenn gerade wegen der Behinderung zwingend erforderliche Fähigkeiten fehlen.
Das war hier nicht der Fall:
Zudem sah das Gericht keine konkrete Gefährdung wichtiger Rechtsgüter, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte.
Bedeutung für die Praxis
Pauschale Ablehnungen wegen gesundheitlicher Einschränkungen sind angreifbar. Behörden müssen den Einzelfall sorgfältig prüfen und dürfen sich nicht auf abstrakte Anforderungen zurückziehen. Wird ein Antrag auf Approbation wegen fehlender gesundheitlicher Eignung abgelehnt, sollte die Begründung genau geprüft werden. Entscheidend ist, ob die Behörde die individuellen Fähigkeiten ausreichend gewürdigt hat, eine konkrete Gefahrenprognose vorgenommen hat, das Diskriminierungsverbot angemessen berücksichtigt hat.
Gerade bei vorhandener fachlicher Eignung für ein bestimmtes Tätigkeitsfeld bestehen gute Argumente gegen eine Ablehnung.
Rechtsanwältin Lea Baron und Praktikantin der Rechtswissenschaft Kira Schubert