Aktuelle Rechtsprechung zur Rufbereitschaft im Krankenhaus –Handlungsbedarf für Leistungserbringer

Das Urteil auf einem Blick

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat eine wegweisende Entscheidung (LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.12.2025 – 8 SLa 502/25) zum Thema Rufbereitschaft für Krankenhausärzte getroffen: Ein Arbeitgeber darf einem Arzt im Rahmen von Rufbereitschaftsdiensten nicht einseitig vorschreiben, innerhalb von 30 Minuten nach Abruf am Patienten verfügbar zu sein.

Die Wichtigsten Hinweise aus den Urteilsgründen:

Kein Bestimmungsrecht des Arbeitgebers: § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA enthält keine Befugnis des Arbeitgebers, die Zeitspanne zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme einseitig festzulegen. Eine Dienstanweisung, die sich allein auf das Direktionsrecht stützt, ist hierfür keine taugliche Grundlage.

Falscher Bezugspunkt „Verfügbarkeit am Patienten“: Dieser Maßstab ist rechtlich ungeeignet, weil er Vorgänge einschließt, die allein in der Sphäre des Arbeitgebers liegen: Namentlich interne Wegzeiten, das Abholen der OP-Wäsche, Umkleiden und Desinfektion. Maßgeblich ist stattdessen die Zeitspanne zwischen Abruf und Ankunft am Arbeitsort.

30 Minuten zu kurz: Für die betriebsseitigen Vorbereitungshandlungen nach Ankunft auf dem Gelände wurden unwidersprochen 13 Minuten benötigt, damit verblieben für die eigentliche Anfahrt lediglich 17 Minuten, was das Gericht als zu kurz wertete.

De-facto-Bereitschaftsdienst: Eine derart enge Zeitvorgabe zwingt den Arzt faktisch, sich dauerhaft in unmittelbarer Nähe der Klinik aufzuhalten, und entspricht damit nicht mehr dem Wesen der Rufbereitschaft, sondern käme einer unzulässigen Anordnung von Bereitschaftsdienst gleich.

Praxistipp

Die Entscheidung zeigt, wo die Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts bei der Gestaltung von Rufbereitschaftsdiensten liegen. Bestehende Dienstanweisungen, die sich allein auf § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA stützen, sind ohne ausdrückliche tarifvertragliche oder einzelvertragliche Grundlage nicht geeignet, verbindliche Eintreffzeiten zu begründen. Zugleich besteht ein legitimes Interesse an einer rechtssicheren Versorgungsorganisation, gerade vor dem Hintergrund von Fachkräftemangel und den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses. Hier bedarf es maßgeschneiderter, tarifkonformer Lösungen.

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