In seinem Urteil vom 25.11.2025, Az. VI ZR 51/24 hat der BGH klargestellt, dass die organisierte ärztliche Betreuung zu Nachtdiensten an strenge Anforderungen gebunden ist.
Was war passiert?
Der Patient und spätere Kläger musste wegen Auffälligkeiten in Folge einer Augenoperation stationär über Nacht überbewacht werden, wobei es nachts zu einer eheblichen Verschlechterung des Augenzustandes kam.
Einen strukturierten ärztlichen Nachtdienst oder fachärztlichen Hintergrunddienst gab es nicht. Der nächtliche Bereitschaftsdienst wurde vielmehr von einem Assistenzarzt im ersten Ausbildungsjahr zum Facharzt für Augenheilkunde übernommen. Dieser hatte sich gegenüber dem Chefarzt freiwillig bereit erklärt, im Bedarfsfall nachts in die Klinik zu kommen. Vertraglich war ein entsprechender Nachdienst jedoch nicht geregelt.
Der Assistenzarzt untersuchte den Kläger und hielt telefonisch Rücksprache mit dem Chefarzt. Eine nachhaltige Besserung trat nach der eingeleiteten Behandlung nicht ein. Am darauffolgenden Tag wurde der Kläger in eine andere Einrichtung verlegt, in der mehrere operative Eingriffe erforderlich wurden. Seitdem ist das Sehvermögen auf dem betroffenen Auge erheblich eingeschränkt.
Der Kläger machte daraufhin materielle sowie immaterielle Schadensersatzansprüche geltend und erhob Klage vor dem zuständigen Landgericht.
Und wie entschied nun die Rechtsprechung und was bedeutet das für die Praxis?
Für Leistungserbringer verdeutlicht die Entscheidung die Abgrenzung zwischen Aufklärungsfehler und Organisationsverschulden:
Das Oberlandesgericht Nürnberg (Urt. v. 15. Januar 2024, Az. 5 U 1663/21) hatte eine Haftung bejaht, weil die Klinik den Patienten nicht darüber informiert hatte, dass kein geregelter ärztlicher Nachtdienst und kein fachärztlicher Hintergrunddienst bestanden. Es sah darin einen Aufklärungsfehler mit der Folge einer unwirksamen Einwilligung.
Der Bundesgerichtshof widersprach: Die ärztliche Aufklärungspflicht bezieht sich grundsätzlich nur auf Risiken eines durchgeführten Eingriffs. Strukturelle oder organisatorische Defizite sind regelmäßig kein Gegenstand der Risikoaufklärung.
Ein Organisationsfehler, etwa bei der Ausgestaltung von Nacht- und Hintergrunddiensten, komme zwar in Betracht. In diesem Fall müsse jedoch festgestellt werden, dass gerade dieser Mangel kausal für den eingetretenen Gesundheitsschaden war. Die Beweislast hierfür trägt grundsätzlich der Patient. Da das OLG hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, wurde die Sache zurückverwiesen.
Praxishinweis:
Krankenhäuser und MVZ sollten ihre Bereitschafts- und Hintergrunddienststrukturen klar regeln, fachlich angemessen ausgestalten und sorgfältig dokumentieren. Auch wenn strukturelle Defizite keine eigenständige Aufklärungspflicht auslösen, können sie unter dem Aspekt des Organisationsverschuldens haftungsrechtlich relevant werden.
Rechtsanwältin Lea Baron und Praktikantin der Rechtswissenschaft Kira Schubert